Die Gründungsversammlung des Vereins Mizūmi no Schwerin hat am 10. Januar 2018 folgende Beitragsordnung beschlossen.
(1) Der Beitrag für jedes Mitglied im Verein beträgt 60 Euro. Diese verstehen sich jeweils pro Geschäftsjahr.
(2) Ehrenmitglieder und andere laut Satzung Art. 4 (4) befreite Personen sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Ebenso sind Mitglieder befreit die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird anteilig für die Restmonate des Geschäftsjahres bezahlt, in dem das Mitglied eintritt. Pro Monat wird ein Zwölftel des Jahresbeitrags bemessen.
(4) Für den Monat, in dem das Mitglied eintritt, muss kein Beitrag bezahlt werden. Die Zahlung des anteiligen Beitrags muss innerhalb von 2 Monaten nach Vereinseintritts erfolgen. Erfolgt der Eintritt im vorletzten Monat des Geschäftsjahres, muss so nur der letzte Monat des Geschäftsjahres bezahlt werden. Erfolgt der Eintritt im letzten Monat des Geschäftsjahres, so muss für das laufende Geschäftsjahr keine Zahlung mehr erfolgen.
(5) Der Jahresbeitrag für jedes weitere Geschäftsjahr nach Vereinseintritt muss im ersten Monat des neuen Geschäftsjahres gezahlt werden, insoweit dies nicht gegen Punkt 4 der Beitragsordnung verstößt.
(6) Ist der Mitgliedsbeitrag bis zum Ablauf der Frist nicht auf das Vereinskonto eingegangen, ruhen die Mitgliedsrechte und es erfolgt eine Zahlungserinnerung. Ist bis 14 Tage nach Zusendung der Zahlungserinnerung der Mitgliedsbeitrag nicht auf das Vereinskonto eingegangen, kann eine kostenpflichtige Mahnung erfolgen.
(7) Die Beitragsordnung kann mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des Gesamtvorstandes geändert werden; Enthaltungen werden nicht mitgerechnet.